Haus- und Schulordnung

Mit dem Wechsel der Schulform im Schuljahr 2021/22 erfolgte die Übernahme der, bis dato existierenden, Lehrkräfte und Schüler:Innen sowie der, in der Vergangenheit getroffenen, Beschlüsse. Die Haus- und Schulordnung hat daher, bis zum Abgang des letzten verbliebenen Jahrgangs der Oberschule, bzw. bis zur Änderung aufgrund neuer Beschlüsse der Mitwirkungsgremien, Bestand.

Diese Haus- und Schulordnung legt Regeln im Rahmen des Brandenburgischen
Schulgesetzes und anderer Vorschriften fest, nach denen das Miteinander aller am
Schulleben der Gottlieb-Daimler-Schule Beteiligten erfolgen soll. Sie gilt im Schulgebäude, auf dem gesamten Schulgelände sowie an anderen Orten, die für den Schulbetrieb genutzt werden (z. B. Stadtsporthalle). Grundsätzlich sind für ein erfolgreiches Lernen und Lehren Einsatzbereitschaft und Leistungswille sowie ein offener, höflicher, toleranter und fairer Umgang miteinander entscheidend. Alle sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass Gebäude und das Schulgelände sauber und ordentlich gehalten und Gefährdungen für sich selbst und andere vermieden werden.

Schülerinnen und Schüler befolgen die Anordnungen der Lehrkräfte oder weiterer in der Schule beschäftigten Personen.

  1. Vor dem Unterricht
    Der Schulweg unterliegt nicht der Aufsicht der Schule. Es wird von allen Schülerinnen und Schülern verkehrsgerechtes Verhalten und ordentliches Benehmen auf den Straßen und in den öffentlichen Verkehrsmitteln erwartet.
    1. Das Schulhaus wird 10 Minuten vor Unterrichtsbeginn geöffnet.
    2. Zum Schulbeginn erscheinen alle Schülerinnen und Schüler spätestens fünf Minuten vor der ersten Unterrichtsstunde in der Schule, sodass der Unterricht pünktlich beginnen kann.
    3. Die Schüler betreten die Schule über den Haupteingang. Dies ist der rechte, vordere Eingang des Schulgebäudes.
    4. Die Sportstätten einschließlich der Sporthallen und alle Fachunterrichtsräume werden nur in Begleitung einer Lehrkraft oder mit deren Erlaubnis betreten. In den Fachunterrichtsräumen gilt die jeweilige Fachraumordnung.
    5. Nach dem Betreten der Unterrichtsräume begeben sich die Schülerinnen und Schüler auf ihre Plätze, packen die benötigten Arbeits- und Lernmittel aus, stellen die Mappen bzw. Rucksäcke neben dem Schülertisch ab und hängen Oberbekleidung, Basecaps und Kopfbedeckungen (außer wenn diese religiös begründet sind) an die vorhandenen Garderobenhaken.
    6. Fahrräder sind in den Fahrradständern vor der Schule abzustellen, Mofas und Motorräder auf öffentlichen Parkplätzen. Das Benutzen von Rollern, Inlinern und Skateboards u. ä. ist sowohl in den Schulgebäuden als auch auf dem gesamten Schulgelände zu unterlassen.
  2. Während des Schultages
    1. Festlegungen zum Tagesablauf, Zeitplan:
      1. Block: 07:30 – 09.00 Uhr (1. Std. 07:30-08:15; 2. Std. 08:15-09:00)
      Pause 20 min
      2. Block: 09:20 – 10:50 Uhr (3. Std. 09:20-10:05; 4. Std. 10:05-10:50)
      Pause 20 min
      3. Block: 11:10 – 12:40 Uhr (5. Std. 11:00-11:55; 6. Std. 11:55-12:40)
      Pause 50 min
      4. Block: 13:30 – 15:00 Uhr (7. Std. 13:30-14:15; 8. Std. 14:15-15:00)
      Bei absehbaren längeren Hitzeperioden wird ein gesonderter Plan durch die Schulleitung erstellt.
    2. Der Unterricht beginnt mit dem Stundensignal und wird durch die jeweilige Lehrkraft beendet. Jede Störung durch Beschäftigung mit Dingen, die nicht zum Unterricht gehören, hat zu unterbleiben, d.h. zum Beispiel: Die Einnahme von Speisen und das Kaugummikauen ist während des Unterrichts untersagt. Ein vorzeitiges Verlassen des Unterrichtsraumes ist grundsätzlich nicht gestattet.
    3. Ist eine Klasse ohne Lehrerin bzw. ohne Lehrer, meldet ein Klassensprecher oder ein Schüler des Kurses dies spätestens nach 5 Minuten im Sekretariat.
    4. Elementare Pflichten jeder Schülerin, jedes Schülers sind u. a.
      – der regelmäßige und pünktliche Unterrichtsbesuch,
      – das Bereitstellen aller erforderlichen Lernmittel,
      – die aufmerksame Mitarbeit im Unterricht,
      – die vollständige Erledigung aller Aufgaben,
      – eigenständige Nacharbeit des versäumten Schulstoffs
    5. Jede Schülerin, jeder Schüler ist zur schonenden Behandlung des Schulinventars verpflichtet. Vorsätzliche Sachbeschädigungen können über den Schulträger auf dem Wege der Schadenersatzforderung den Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt werden.
    6. Laut Jugendschutzgesetz besteht während des Unterrichts, der Pausen und schulischer Veranstaltungen auf dem gesamten Schulgelände und im Schulgebäude ein Verbot der Einnahme legaler und illegaler Drogen.
      Bei Verstoß erfolgt eine Meldung an das Ordnungsamt.
    7. Jede Schülerin, jeder Schüler trägt grundsätzlich für die persönlichen Sachen selbst Verantwortung.
    8. Vor Verlassen des Raumes am Stundenende ist darauf zu achten, dass Abfälle in die vorhandenen Behälter geworfen und die Stühle und Tische ordentlich hingestellt werden. Insbesondere nach der letzten Unterrichtsstunde im Raum (Siehe Raumplan!) sind in der Regel die Fenster zu schließen, alle technischen Geräte auszuschalten und die Stühle hochzustellen.
    9. Die Schüler verlassen die Schule während der Hofpausen durch den Ausgang zum Schulhof bzw. nach dem Unterricht durch den Haupteingang.
  3. Pausen und Freistunden
    1. In Freistunden bzw. bei Stundenausfall halten sich die Schülerinnen und Schüler im Aufenthaltsraum im Erdgeschoss auf. Nach Unterrichtsschluss haben die Schülerinnen und Schüler, die kein schulisches Angebot nutzen, das Schulgelände umgehend zu verlassen (Ausnahme: Fahrschüler).
    2. In den beiden großen Pausen begeben sich die Schülerinnen und Schüler auf den Schulhof. Der Aufenthalt außerhalb des Schulhofes ist nicht gestattet. Bei widrigen Witterungsverhältnissen veranlasst die Hofaufsicht das Abklingeln. Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte begeben sich in das Schulgebäude.
      1. Zu Beginn der Frühstückspause haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, im Schüler Café bzw. in der Mensa einen Imbiss einzunehmen. Im Falle des Abklingelns begeben sich die Schüler in das Schulgebäude und halten sich im Erdgeschoss und in der 1. Etage auf.
      2. In der Mittagspause haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, die Angebote des Mittagsbandes zu nutzen. Zur Teilnahme an den Freizeitangeboten in der Turnhalle bzw. auf den Sportplätzen sammeln sich die Schülerinnen und Schüler am Anfang der Pause am Haupteingang und werden dort von
        den zuständigen Lehrkräften abgeholt. Im Falle des Abklingelns übernehmen alle im Freizeitbereich und als Aufsicht eingesetzte Lehrkräfte die Aufsicht in den Freizeiträumen und auf den Fluren.
    3. In den Hofpausen ist die Benutzung der Schließfächer nur unmittelbar zu Beginn der Pause bzw. nach dem Vorklingeln gestattet.
  4. Ordnung und Sicherheit
    1. Schulfremde Personen müssen sich grundsätzlich im Sekretariat anmelden.
    2. Bei Feuer- oder Katastrophenalarm erfolgt die Alarmauslösung durch ein akustisches Signal. Das Gebäude ist auf dem kürzesten Weg in Richtung Schulhof zu verlassen (Alarmplan beachten!).
    3. Während des Unterrichts, der Pausen und schulischer Veranstaltungen besteht auf dem gesamten Schulgelände bzw. dem Ort der Veranstaltung, wenn sie außerhalb der Schule stattfindet, ein absolutes Verbot von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen sowie von explosiven Stoffen.
      Bei begründetem und konkretem Verdacht können Schultaschen oder andere Behältnisse nach Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen, nach Munition, Feuerwerkskörpern oder anderen explosiven Stoffen durchsucht werden. Verstöße gegen die o. g. Verbote werden u.a. durch Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet. Vorfälle mit oder im Zusammenhang mit Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen werden dem Schulamt gemeldet, gegebenenfalls wird Strafanzeige erstattet.
  5. Nutzung mobiler Geräte
    1. Die Verwendung von Mobiltelefonen und anderen elektronischen Geräten zur Informationsverarbeitung ist nur während der Frühstückspause und der Mittagspause bis zum Vorklingeln erlaubt. Das Fotografieren, Filmen und Tonaufzeichnungen sind zu unterlassen.
    2. Das unaufgeforderte und private Benutzen von Mobiltelefonen und anderen elektronischen Geräten ist während des Unterrichts grundsätzlich untersagt. Dies schließt die Nutzung von Mobiltelefonen als Uhr oder Taschenrechner ein. Eine Nutzung dieser Geräte ist nur nach Aufforderung der Lehrkraft zu konkreten Unterrichtszwecken erlaubt.
    3. Bei Nichteinhaltung der Regel muss die Schülerin/der Schüler das Gerät ausschalten und der jeweiligen Lehrkraft aushändigen. Beim ersten Verstoß können die Schüler das eingezogene Gerät nach Unterrichtsende bei der Schulleitung abholen. Ab dem zweiten Verstoß können die Eltern das betreffende Gerät bei der Schulleitung abholen.
  6. Fernbleiben vom Unterricht
    1. Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren und zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer anderen pflichtigen schulischen Veranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule hierüber durch die Eltern spätestens am zweiten Fehltag zu benachrichtigen. In Zweifelsfällen soll die Schule sich bei den Eltern selbst über die Gründe des Fernbleibens informieren. Bei Beendigung des Fernbleibens teilen die Eltern der Schule schriftlich den Grund für das Fernbleiben mit. Bei einem längeren Fernbleiben ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen. Angaben über die Art einer Erkrankung dürfen von der Schule nicht verlangt werden.
    2. Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Sofern Kosten entstehen, sind diese von den Eltern zu tragen.
    3. Werden die Mitteilungs- oder Vorlagepflichten gemäß 6.1 und 6.2 verletzt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt, es sei denn, die Fristen werden nur geringfügig überschritten oder die Verletzung der Pflichten beruht auf nachgewiesenen, nicht selbst zu vertretenden Gründen.
    4. Anträge auf Beurlaubungen aus wichtigen Gründen sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich von den Eltern bei der Klassenleitung bzw. Schulleitung einzureichen. Reise- und Urlaubstermine der Eltern gelten in der Regel nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung.
  7. Sonstige Regelungen
    1. Fundsachen werden im Sekretariat abgegeben.
    2. Es ist nicht gestattet, den Schulhof mit Fahrzeugen aller Art zu Befahren (außer Be- und Entladen zu Versorgungszwecken).
    3. Das Fotografieren, Filmen und Anfertigen von Tonaufzeichnungen… die nicht unmittelbar dem Unterricht oder der Tätigkeit von Arbeitsgemeinschaften zuzuordnen sind oder unter der Leitung einer Lehrkraft erfolgen, bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.
    4. Die Toiletten sind keine Aufenthaltsräume und nach Benutzung sauber und hygienisch zu hinterlassen.
  8. Konfliktschlichtung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
    Gemäß den §§63 und 64 des Brandenburgischen Schulgesetzes und der Verordnung über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages oder zum Schutz von Personen folgende Maßnahmen getroffen werden:
    1. Konfliktschlichtung
      Über die Einleitung, das zweckmäßige Verfahren, die zu beteiligenden Personen sowie über den Erfolg der Konfliktschlichtung entscheidet die Klassenlehrkraft, die auch die Konfliktschlichtung leitet, im Einvernehmen mit dem Schulleiter. Die Beteiligung an einer Konfliktschlichtung ist freiwillig. Die an der Schule vorhandene Streitschlichtergruppe kann einbezogen werden. Konfliktschlichtung findet grundsätzlich außerhalb des Unterrichts statt. Konfliktschlichtung geht Ordnungsmaßnahmen vor.
    2. Erziehungsmaßnahmen
      Erziehungsmaßnahmen beziehen sich unmittelbar auf das Fehlverhalten einer Schülerin bzw. eines Schülers sowie die möglichen positiven Verhaltensalternativen und dienen der unmittelbaren Wiedergutmachung eines Fehlverhaltens. Sie werden grundsätzlich von der Lehrkraft ausgesprochen, die das Fehlverhalten wahrnimmt. Erziehungsmaßnahmen können nebeneinander erfolgen, wenn dies
      pädagogisch sinnvoll ist. Sie gehen Ordnungsmaßnahmen vor.
      Es sind dies insbesondere
      – die Ermahnung,
      – die Gelegenheit zur Wiedergutmachung,
      – die Behandlung des Sachverhalts im Unterricht,
      – die Eintragung des Fehlverhaltens in das Klassenbuch,
      – die Missbilligung des Verhaltens durch schriftliche Mitteilung an die Eltern
      – die Übertragung von geeigneten Aufgaben (auch nach Unterrichtsschluss), um das Fehlverhalten zu beheben oder zu mindern,
      – die Wegnahme von Gegenständen bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder des Unterrichtstages,
      – der zeitweilige Ausschluss im Rahmen der Unterrichtsstunde und bei nicht hinreichender Beteiligung der Schülerin bzw. des Schülers am Unterricht eine auf den Unterrichtsstoff bezogene Nacharbeit zur häuslichen Bearbeitung oder unter Aufsicht einer Lehrkraft in der Schule.
      Bei zeitweiligem Ausschluss im Rahmen einer Unterrichtsstunde ist die Schülerin/der Schüler zu belehren, dass sie/er sich vor dem Unterrichtsraum aufzuhalten hat.
    3. Ordnungsmaßnahmen
      Soweit Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Die Ordnungsmaßnahmen Nr. 1 bis 6 sind nur zulässig, wenn schwerwiegend gegen eine den Auftrag der Schule regelnde Vorschrift verstoßen wurde. Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen besteht nicht. Eine Ordnungsmaßnahme kann wiederholt angeordnet werden. In besonders zu begründenden Fällen können auch zwei Ordnungsmaßnahmen neben
      einander erfolgen. Die Ordnungsmaßnahmen Nr. 2 bis 6 sind schriftlich gegenüber den Eltern unter Angabe der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe durch das zuständige Gremium anzudrohen.
      Ordnungsmaßnahmen sind
      1. der schriftliche Verweis durch die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer oder in besonders schweren Fällen durch die Klassenkonferenz,
      2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe durch die Konferenz der Lehrkräfte,
      3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen durch die Klassenkonferenz,
      4. die Überweisung in eine andere Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt,
      5. die Entlassung von einer Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt und
      6. die Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes nach Ablauf der Schulpflicht auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das Landesschulamt.

        In dringenden Fällen kann eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler gemäß § 64 Absatz 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes bis zu drei Tagen ausschließen, wenn es für die Aufrechterhaltung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung durch die Klassenkonferenz ist unverzüglich
        nachzuholen.
        Bei der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist das Verhalten innerhalb der Schule maßgebend. Grundsätzlich sind bei Ordnungsmaßnahmen die §§ 4, 5, 6, 8, 9 und 10 der EOMV in der geänderten Fassung vom 18.02.15 besonders zu beachten und bei Verfahrensfragen zu berücksichtigen.

Diese Haus- und Schulordnung trat auf Beschluss der Schulkonferenz vom
19.07.2016 am 28.08.2016 in Kraft
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